Maßnahme 5: Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung.

Das Gesetz verlangt Sicherheitsmaßnahmen über den gesamten Lebenszyklus Ihrer IT-Systeme, von der Beschaffung über die Entwicklung bis zur Wartung, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen.

  • § 30 Abs. 2 Nr. 5 BSIG
  • Stand: 19.10.2026
  • Lesezeit: 7 Min.

Kurzantwort.

Sie prüfen vor jeder Beschaffung Sicherheitsanforderungen, Supportdauer und Integration, entwickeln eigene Software nach festgelegten Sicherheitsregeln und betreiben Systeme gehärtet und mit kontrollierten Änderungen. Schwachstellen erfassen, priorisieren und beheben Sie nachvollziehbar, Ausnahmen geben Sie befristet frei. Eine veröffentlichte Meldestelle nimmt Hinweise Dritter entgegen und koordiniert deren Bearbeitung.

Was das Gesetz verlangt.

§ 30 Abs. 2 Nr. 5 BSIG verlangt „Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen“. Die Vorgabe entspricht Art. 21 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie (EU) 2022/2555. Nach Auffassung des BSI sind damit alle Systeme, Komponenten und Prozesse gemeint, die eine Einrichtung für die Erbringung ihrer Dienste nutzt, im Einzelfall auch OT-Systeme wie industrielle Steuerungen und Gebäudeautomation.

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BSIG sollen die Maßnahmen den Stand der Technik einhalten und einschlägige europäische und internationale Normen berücksichtigen. Das BSI ordnet der Maßnahme unter anderem die Controls A.8.8, A.8.9, A.8.25, A.8.29 und A.8.32 aus ISO/IEC 27001 zu, betont aber, dass eine Umsetzung nach diesen Standards nicht automatisch die Anforderungen nach § 30 BSIG erfüllt. Den Umfang bestimmt die Verhältnismäßigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BSIG; die Umsetzung ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG zu dokumentieren.

Für die Offenlegung sieht Art. 12 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eine koordinierte Offenlegung von Schwachstellen vor, bei der ein von jedem Mitgliedstaat benanntes CSIRT als Koordinator zwischen meldender Person und Hersteller vermittelt. Das BSI nimmt Schwachstellenmeldungen über ein zentrales Portal entgegen, auch anonym. § 30 Abs. 6 BSIG ergänzt: Bestimmte IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse dürfen nur mit einer europäischen Cybersicherheitszertifizierung verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung nach § 56 Abs. 3 BSIG sie benennt. Eine allgemeine Zertifizierungspflicht ist das nicht.

Für Anbieter digitaler Dienste wie Cloud- und Rechenzentrumsdienste und Managed Service Provider gehen nach § 30 Abs. 3 BSIG die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 vor. Wer selbst Produkte mit digitalen Elementen herstellt, hat zusätzlich Pflichten aus dem Cyber Resilience Act, der Verordnung (EU) 2024/2847; das BSI verweist bei der Meldung von Schwachstellen ausdrücklich darauf.

Nachweise.

Das BSI kann nach § 61 BSIG bei besonders wichtigen Einrichtungen Nachweise anfordern und Prüfungen anordnen, bei wichtigen Einrichtungen nach § 62 BSIG anlassbezogen. Für Erwerb, Entwicklung und Wartung werden typischerweise diese Unterlagen relevant sein. Die Tabelle ist ein Vorschlag; feste Formvorgaben hat das BSI für Nachweise nach § 30 BSIG bisher nicht veröffentlicht.

Nachweise zu Maßnahme 5: Nachweis, Form, Verantwortlich, Turnus
NachweisFormVerantwortlichTurnus
Sicherheitsanforderungen für BeschaffungenAnforderungskatalog und Bewertung je Beschaffung mit SicherheitsabnahmeEinkauf mit InformationssicherheitJe Beschaffung, Katalog jährlich
KonfigurationsbaselinesHärtungsvorgaben je Systemtyp mit dokumentierten AbweichungenIT-BetriebJährlich und bei neuen Systemtypen
ÄnderungsprotokolleÄnderungen mit Bewertung, Freigabe, Test und RückfallplanÄnderungsverantwortlicheLaufend
SchwachstellenregisterBefunde mit betroffenen Assets, Priorität, Frist und StatusIT-Betrieb, Koordination durch InformationssicherheitLaufend, Bericht monatlich
Befristete AusnahmenBegründung, Ersatzmaßnahme, Ablaufdatum und FreigabeSystemverantwortliche, Freigabe durch InformationssicherheitBei jeder Ausnahme, Review vor Ablauf
Richtlinie für sichere EntwicklungRegeln zu Code-Review, Abhängigkeiten, Secrets und SicherheitstestsEntwicklungsleitungJährlich
Meldestelle für SchwachstellenVeröffentlichter Kontakt, Bearbeitungsverfahren und FallprotokolleInformationssicherheitKontakt halbjährlich prüfen

Typische Lücken.

Sicherheit kommt erst nach dem Kauf ins Spiel.

Wird ein System beschafft, ohne Supportdauer, Update-Verfahren und sichere Integration zu prüfen, lassen sich diese Punkte später kaum noch durchsetzen. Sicherheitsanforderungen gehören in die Ausschreibung und in die Abnahme.

Patches ohne Bezug zum Inventar.

Ein Scanner liefert lange Befundlisten, aber ohne aktuelles Inventar bleibt offen, welche Systeme fehlen und wer für sie verantwortlich ist. Das BSI bezeichnet ein funktionierendes Asset Management als Grundlage für Betrieb und Wartung.

Ausnahmen ohne Ablaufdatum.

Systeme, die sich nicht patchen lassen, gibt es in fast jeder Einrichtung, besonders in der OT. Problematisch wird es, wenn die Ausnahme nie erneut geprüft wird und keine Ersatzmaßnahme wie Netztrennung dokumentiert ist.

Niemand weiß, wohin Sicherheitsforschende melden sollen.

Ohne veröffentlichten Kontakt landen Hinweise auf Schwachstellen im allgemeinen Postfach oder gar nicht. Das BSI empfiehlt eine security.txt nach RFC 9116 auf der Website und ein festgelegtes Verfahren für die Bearbeitung.

Dauerhafte Fernwartungszugänge.

Wartungszugänge von Herstellern bleiben oft dauerhaft offen und ungeprüft. Das BSI empfiehlt, dauerhafte Fernwartungsverbindungen abzuschalten und den Zugriff zu begrenzen und zu überwachen.

Umsetzung in Schritten.

  1. Anforderungskatalog für Beschaffungen festlegen.

    Definieren Sie Mindestanforderungen an Sicherheit, Supportdauer, Update-Mechanismen und Schwachstellenkommunikation der Hersteller. Bewerten Sie jede relevante Beschaffung danach und halten Sie die Sicherheitsabnahme fest. Die Lieferantenprüfung ergänzt das.

  2. Systeme härten und Baselines festlegen.

    Legen Sie je Systemtyp fest, welche Dienste, Schnittstellen und Konten aktiv sein dürfen, und ändern Sie Standardpasswörter und Standardkonfigurationen. Abweichungen werden begründet und freigegeben.

  3. Änderungen kontrolliert durchführen.

    Sicherheitsrelevante Änderungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten werden vorab bewertet, freigegeben, getestet und mit Rückfallplan dokumentiert. Für Notfalländerungen legen Sie ein verkürztes, nachträglich geprüftes Verfahren fest.

  4. Schwachstellenmanagement aufbauen.

    Scannen Sie Systeme regelmäßig, werten Sie Herstellerhinweise aus und ordnen Sie Befunde den betroffenen Assets zu. Priorisieren Sie nach Risiko und Bedeutung für die Geschäftsprozesse und legen Sie Fristen für die Behebung fest. Für OT-Geräte kann der Scan außerhalb der Produktionsumgebung erfolgen.

  5. Ausnahmen befristen.

    Wo ein Patch nicht möglich ist, dokumentieren Sie Begründung, Ersatzmaßnahme und Ablaufdatum und lassen die Ausnahme freigeben. Vor Ablauf wird sie erneut geprüft.

  6. Sichere Entwicklung regeln.

    Wenn Sie selbst Software entwickeln, legen Sie Sicherheitsanforderungen, Code-Reviews, Prüfung von Abhängigkeiten, Schutz von Secrets und Sicherheitstests vor jeder Freigabe fest. Das BSI empfiehlt Security by Design und sichere Standardkonfigurationen.

  7. Meldestelle einrichten und veröffentlichen.

    Benennen Sie einen Kontakt für Schwachstellenmeldungen, veröffentlichen Sie ihn per security.txt und regeln Sie, wie Meldungen bestätigt, bewertet und mit Herstellern koordiniert werden. Betrifft eine Schwachstelle Dritte und reagiert der Hersteller nicht, ist eine koordinierte Offenlegung über das BSI möglich.

In Secani.

Im Katalog „NIS2 Deutschland“ der Framework-Bibliothek ist § 30 Abs. 2 Nr. 5 BSIG als Anforderung DE-REQ-09 abgebildet. Dazu gehören DE-CTL-08 für Konfigurationen und Änderungen, DE-CTL-16 für Schwachstellen und Patches, DE-CTL-17 für die Meldestelle und DE-CTL-18 für die Beschaffung. Wer Software entwickelt, ergänzt DE-CTL-50 und DE-CTL-51, Einrichtungen mit Produktionsanlagen DE-CTL-48 für OT-Netze und Fernwartung. Ein Control kann zugleich Anforderungen aus ISO/IEC 27001 oder IT-Grundschutz erfüllen.

Systeme und Dienste mit ihren Verantwortlichen führen Sie im Inventar. Baselines, Änderungsprotokolle und Penetrationstestberichte laden Sie als Nachweise hoch und verknüpfen sie mit dem Control; Prüfberichte im Vault werden ausgewertet. Hersteller und Dienstleister prüfen Sie in der Lieferantenverwaltung mit Fragebögen.

Befristete Ausnahmen behandeln Sie im Risikoregister als Risikoakzeptanz mit Ersatzmaßnahme und geben sie über Freigaben mit Vier-Augen-Prinzip frei. Ablaufdaten und regelmäßige Scans planen Sie als wiederkehrende Aufgaben; mit Wirksamkeitsprüfungen bewerten Sie, ob die Behebungsfristen eingehalten werden.

Controls im Katalog „NIS2 Deutschland“

  • DE-REQ-09Systeme sicher beschaffen, entwickeln und warten
  • DE-CTL-08Sichere Konfigurationen und Änderungen
  • DE-CTL-16Schwachstellen und Patches behandeln
  • DE-CTL-17Meldestelle für Schwachstellen betreiben
  • DE-CTL-18Sicherheit in der Beschaffung prüfen

Verwandte Maßnahmen.

Häufige Fragen.

Ja. § 30 Abs. 2 Nr. 5 BSIG umfasst Erwerb, Entwicklung und Wartung. Auch wer nur einkauft und betreibt, braucht Sicherheitsanforderungen bei der Beschaffung, Härtung, kontrollierte Änderungen, Patchmanagement und einen Umgang mit Schwachstellen. Die Regeln für sichere Entwicklung entfallen dann oder beschränken sich auf Konfigurationen und Skripte.

Das BSIG nennt keine Fristen. Das BSI empfiehlt, Schwachstellen nach Risiko und Einfluss auf die Geschäftsprozesse zu priorisieren und kritische bevorzugt zu behandeln, möglichst bevor sie ausgenutzt werden. Legen Sie Fristen je Schweregrad selbst fest, dokumentieren Sie sie und weisen Sie nach, dass sie eingehalten oder Ausnahmen begründet wurden.

Sie umfasst zwei Richtungen. Sie nehmen Hinweise Dritter entgegen, etwa über eine security.txt, und bearbeiten sie geregelt. Und Sie geben Schwachstellen weiter, die Sie selbst finden: an den Hersteller, an betroffene Partner und bei Bedarf in eine koordinierte Offenlegung. Art. 12 der Richtlinie (EU) 2022/2555 sieht dafür ein CSIRT als Koordinator vor; beim BSI ist eine Meldung auch anonym möglich.

Das Gesetz schreibt Penetrationstests nicht ausdrücklich vor. Das BSI empfiehlt regelmäßige Sicherheitsprüfungen, selbst oder durch Dritte durchgeführt, und bei der Entwicklung Sicherheitstests, Code-Reviews und Penetrationstests. Art und Häufigkeit richten sich nach dem Risiko; für extern erreichbare und kritische Systeme sind sie in der Regel angemessen.

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Diese Seite fasst die Rechtslage nach bestem Wissen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Festlegungen des BSI.