NIS2 umsetzen.

Die zehn Maßnahmen nach § 30 BSIG – was gefordert ist, was das BSI als Nachweis erwartet und wie Sie es abbilden.

  • § 30 Abs. 2 BSIG
  • Stand: 19.10.2026
  • Lesezeit: 6 Min.

Kurzantwort.

Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen setzen die zehn Mindestmaßnahmen aus § 30 Abs. 2 BSIG um: von der Risikoanalyse über Vorfallbewältigung, Backups und Lieferkette bis zu Verschlüsselung und Multi-Faktor-Authentifizierung. Maßstab sind Risiko, Größe und Stand der Technik. Die Umsetzung wird dokumentiert, die Geschäftsleitung überwacht sie, und erhebliche Sicherheitsvorfälle meldet die Einrichtung innerhalb von 24 Stunden an das BSI.

Einordnung.

Das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) setzt die Richtlinie (EU) 2022/2555 in deutsches Recht um. Es ist am 06.12.2025 in Kraft getreten, ohne Übergangsfrist für die Risikomanagementmaßnahmen. Die Pflichten stehen im neu gefassten BSI-Gesetz. Wer als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung gilt, regelt § 28 BSIG anhand von Sektor, Unternehmensgröße und einigen Sonderfällen. Das BSI schätzt die Zahl der betroffenen Unternehmen in Deutschland auf rund 29.500.

Die Kernpflicht steht in § 30 Abs. 1 BSIG: geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der für die Dienste genutzten Systeme vermeiden und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen gering halten. § 30 Abs. 2 BSIG nennt zehn Maßnahmen, die mindestens dazugehören. Für Anbieter digitaler Dienste wie Cloud-, Rechenzentrums- und Managed Services gehen die technischen Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 vor. Betreiber kritischer Anlagen haben nach § 31 und § 39 BSIG zusätzliche Pflichten.

Die Geschäftsleitung ist nach § 38 Abs. 1 BSIG verpflichtet, die Maßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Verletzt sie diese Pflicht, haftet sie nach § 38 Abs. 2 BSIG der Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden nach den Regeln des jeweiligen Gesellschaftsrechts. § 38 Abs. 3 BSIG verlangt außerdem, dass ihre Mitglieder regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Daneben gelten die Registrierungspflicht nach § 33 BSIG und die Meldepflichten nach § 32 BSIG.

Verstöße gegen § 30 und § 32 BSIG, einschließlich einer fehlenden Dokumentation nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG, sind nach § 65 BSIG bußgeldbewehrt: bis zu 10 Millionen Euro bei besonders wichtigen und bis zu 7 Millionen Euro bei wichtigen Einrichtungen, bei mehr als 500 Millionen Euro Gesamtumsatz bis zu 2 Prozent beziehungsweise 1,4 Prozent des weltweiten Umsatzes.

Die zehn Maßnahmen nach § 30 Abs. 2 BSIG.

  1. Nr. 1

    Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte

    Eine dokumentierte Methode, ein Risikoregister mit Behandlungsentscheidungen und freigegebene Sicherheitskonzepte als Grundlage aller anderen Maßnahmen.

  2. Nr. 2

    Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

    Ein geübtes Verfahren zur Vorfallsbewältigung mit klarer Einstufung und den gestuften Meldungen an das BSI nach § 32 BSIG.

  3. Nr. 3

    Aufrechterhaltung des Betriebs, Backup und Krisenmanagement

    Eine Business-Impact-Analyse, geschützte und getestete Backups sowie geübte Notfall- und Krisenpläne, mit denen der Betrieb auch im Ausnahmefall weiterläuft.

  4. Nr. 4

    Sicherheit der Lieferkette

    Ein Verzeichnis der unmittelbaren Anbieter mit Kritikalität, Sicherheitsbewertung und vertraglich vereinbarten Anforderungen, die regelmäßig überprüft werden.

  5. Nr. 5

    Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung

    Sicherheitsanforderungen bei Beschaffung und Entwicklung, Härtung, Änderungs- und Patchmanagement sowie ein geregelter Umgang mit gemeldeten und gefundenen Schwachstellen.

  6. Nr. 6

    Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen

    Ein Prüfplan, Prüfergebnisse mit verfolgten Abweichungen und regelmäßige Berichte, mit denen die Geschäftsleitung die Umsetzung überwacht.

  7. Nr. 7

    Cyberhygiene und Schulungen

    Ein Sensibilisierungsprogramm für alle Nutzenden, dokumentierte Teilnahme und die getrennt nachgewiesene Schulung der Geschäftsleitung.

  8. Nr. 8

    Kryptografie und Verschlüsselung

    Ein Inventar der eingesetzten Verfahren, Schlüssel und Zertifikate, ein freigegebenes Kryptokonzept nach dem Stand der Technik und ein Plan für die Migration veralteter Verfahren.

  9. Nr. 9

    Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Anlagenmanagement

    Geregelte Abläufe für Eintritt, Wechsel und Austritt, Berechtigungen nach dem Prinzip der geringsten Rechte mit regelmäßiger Überprüfung und ein gepflegtes Inventar mit Verantwortlichen.

  10. Nr. 10

    Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation

    Multi-Faktor-Authentifizierung für risikorelevante Zugänge, verschlüsselte Sprach-, Video- und Textkommunikation und ein getesteter Kommunikationsweg für den Notfall.

Nachweisfähigkeit.

Eine Maßnahme, die umgesetzt, aber nicht dokumentiert ist, lässt sich gegenüber dem BSI nicht belegen. § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG macht die Dokumentation deshalb zur eigenen Pflicht. Das BSI erwartet nach seinem Infopaket zur Dokumentationspflicht, dass Entscheidungen für und gegen Maßnahmen begründet festgehalten werden, dass sie sich aus der Risikoanalyse ableiten lassen und dass erkennbar ist, wie die Geschäftsleitung die Umsetzung überwacht hat.

Bei besonders wichtigen Einrichtungen kann das BSI nach § 61 BSIG Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen anordnen und Nachweise anfordern, nach § 61 Abs. 3 BSIG frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten. Bei wichtigen Einrichtungen prüft es nach § 62 BSIG, wenn Tatsachen auf einen Verstoß hindeuten. Wie das BSI Nachweise im Einzelnen prüfen wird, ist noch nicht festgelegt. Sicher ist: Was im Prüffall vorgelegt werden soll, muss vorher entstanden sein.

Nachweisfähig wird die Umsetzung, wenn drei Dinge verbunden sind: die Anforderung aus dem Gesetz, die Maßnahme, mit der Sie sie erfüllen, und der Nachweis, der die Umsetzung belegt, jeweils mit Verantwortlichen und Datum. Genau diesen Dreiklang bildet Secani ab. Die Anforderungen aus § 30 BSIG liegen als Katalog vor, Ihre Controls erfüllen sie, und Nachweise, Risiken und Freigaben hängen an dem Control, das sie belegen.

Eine Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 ist dafür eine gute Grundlage, nach Auffassung des BSI aber kein Nachweis der NIS2-Konformität. Geltungsbereich, Risikobehandlung, Meldepflichten und die Pflichten der Geschäftsleitung können abweichen und sollten gesondert geprüft werden.

Nächster Schritt.

Wenn Sie noch nicht geklärt haben, ob Ihre Einrichtung unter § 28 BSIG fällt, beginnen Sie mit der kostenlosen Betroffenheitsprüfung. Halten Sie das Ergebnis mit Begründung fest; das BSI empfiehlt das auch dann, wenn Sie nicht betroffen sind.

Wenn Sie betroffen und registriert sind, beginnen Sie mit Maßnahme 1. Die Risikoanalyse legt fest, wie weit die übrigen neun Maßnahmen gehen müssen. Der Umsetzungs-Check zeigt Ihnen in wenigen Minuten, wie weit Sie bei jeder der zehn Maßnahmen sind und wo noch Lücken bestehen.

Zur NIS2-Betroffenheitsprüfung

Häufige Fragen.

§ 30 Abs. 2 BSIG nennt zehn Mindestmaßnahmen: Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Aufrechterhaltung des Betriebs mit Backup und Krisenmanagement, Sicherheit der Lieferkette, Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung, Bewertung der Wirksamkeit, Schulungen und Sensibilisierung, Kryptografie, Personalsicherheit mit Zugriffskontrolle und Anlagenmanagement sowie Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation.

Das NIS2-Umsetzungsgesetz ist am 06.12.2025 in Kraft getreten. Die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG und die Meldepflichten nach § 32 BSIG gelten seitdem ohne Übergangsfrist. Für die Registrierung nach § 33 BSIG galt eine Frist von drei Monaten.

§ 38 Abs. 1 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitung, die Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Verletzt sie diese Pflicht, haftet sie nach § 38 Abs. 2 BSIG der Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den Regeln des Gesellschaftsrechts, das für die Rechtsform gilt. Außerdem müssen ihre Mitglieder regelmäßig an Schulungen teilnehmen.

Die Einhaltung ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG zu dokumentieren. Bei besonders wichtigen Einrichtungen kann das BSI nach § 61 BSIG Prüfungen anordnen und Nachweise verlangen, bei wichtigen Einrichtungen nach § 62 BSIG, wenn Tatsachen auf einen Verstoß hindeuten. Eine regelmäßige Nachweispflicht wie bei Betreibern kritischer Anlagen nach § 39 BSIG besteht für die übrigen Einrichtungen nicht.

Nach Auffassung des BSI nicht automatisch. Die Zertifizierung deckt viele Maßnahmen aus § 30 BSIG ab und ist eine gute Grundlage. Geltungsbereich und Risikobehandlung können aber abweichen, und Pflichten wie Meldungen nach § 32, Registrierung nach § 33 und Schulung der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG sind in der Norm nicht enthalten.

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Diese Seite fasst die Rechtslage nach bestem Wissen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Festlegungen des BSI.