Maßnahme 1: Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte.

Das Gesetz verlangt Konzepte, mit denen Sie Risiken für Ihre IT systematisch erkennen und bewerten, und daraus abgeleitete Sicherheitskonzepte.

  • § 30 Abs. 2 Nr. 1 BSIG
  • Stand: 19.10.2026
  • Lesezeit: 8 Min.

Kurzantwort.

Sie legen eine Methode fest, erfassen die Informationen, Systeme und Dienste, von denen Ihre Leistungen abhängen, und bewerten deren Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung. Für jedes wesentliche Risiko entscheiden Sie über die Behandlung, benennen Verantwortliche und dokumentieren Restrisiken. Die Ergebnisse fließen in freigegebene Sicherheitskonzepte, die Sie regelmäßig und nach Vorfällen überprüfen.

Was das Gesetz verlangt.

§ 30 Abs. 1 BSIG verpflichtet besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Sie sollen Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Systeme, Komponenten und Prozesse vermeiden, die für die Erbringung der Dienste genutzt werden, und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen gering halten. Die erste der zehn Mindestmaßnahmen in § 30 Abs. 2 BSIG sind „Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik“. Die Vorgabe entspricht Art. 21 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2022/2555.

Die Risikoanalyse ist der Maßstab für alle anderen Maßnahmen. Bei der Verhältnismäßigkeit sind nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BSIG das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten sowie Eintrittswahrscheinlichkeit, Schwere und gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen zu berücksichtigen. Ohne eine dokumentierte Bewertung lässt sich nicht begründen, warum eine Maßnahme angemessen ist oder warum eine andere unterbleibt.

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BSIG sollen die Maßnahmen den Stand der Technik einhalten, einschlägige europäische und internationale Normen berücksichtigen und auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Neben Cyberangriffen gehören damit auch Stromausfall, Brand, Wasser, Diebstahl und menschliche Fehler in die Analyse. Eine bestimmte Methode schreibt das Gesetz nicht vor; das BSI nennt den BSI-Standard 200-3 und ISO/IEC 27001 als Orientierung.

§ 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG verlangt, die Einhaltung zu dokumentieren. Für Anbieter digitaler Dienste wie Cloud- und Rechenzentrumsdienste, Managed Service Provider und Online-Marktplätze gehen nach § 30 Abs. 3 BSIG die technischen und methodischen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 vor. Betreiber kritischer Anlagen müssen nach § 31 Abs. 1 BSIG für ihre kritischen Systeme ein höheres Schutzniveau als verhältnismäßig ansetzen.

Nachweise.

Das BSI kann nach § 61 BSIG bei besonders wichtigen Einrichtungen Nachweise anfordern und Prüfungen anordnen, bei wichtigen Einrichtungen nach § 62 BSIG anlassbezogen. Für die Risikoanalyse werden typischerweise diese Unterlagen relevant sein. Die Tabelle ist ein Vorschlag; feste Formvorgaben hat das BSI für Nachweise nach § 30 BSIG bisher nicht veröffentlicht.

Nachweise zu Maßnahme 1: Nachweis, Form, Verantwortlich, Turnus
NachweisFormVerantwortlichTurnus
Methode der RisikoanalyseFreigegebenes Dokument mit Skalen, Risikomatrix und AkzeptanzkriterienInformationssicherheitsbeauftragte, Freigabe durch GeschäftsleitungJährlich und bei Methodenänderung
Inventar der Informationen, Systeme und DiensteVerzeichnis mit Schutzbedarf und VerantwortlichenIT-Leitung mit FachbereichenLaufend, Review halbjährlich
RisikoregisterRegister mit Bewertung, Behandlung und RisikoeigentümerRisikoeigentümer, Koordination durch InformationssicherheitMindestens jährlich, nach Vorfällen und Änderungen
BehandlungsplanMaßnahmen mit Termin, Verantwortlichen und StatusMaßnahmenverantwortlicheFortlaufend, Bericht quartalsweise
Akzeptierte RestrisikenBegründete Entscheidung mit Datum und UnterschriftGeschäftsleitungBei jeder Akzeptanz, Review jährlich
Sicherheitskonzepte und RichtlinienVersionierte Dokumente mit Geltungsbereich und FreigabeInformationssicherheit, Freigabe durch GeschäftsleitungJährlich und anlassbezogen
Bericht an die GeschäftsleitungProtokoll oder Beschluss zu wesentlichen RisikenInformationssicherheitsbeauftragteMindestens jährlich

Typische Lücken.

Die Analyse beginnt bei der Technik, nicht bei den Diensten.

Viele Risikoregister listen Server und Anwendungen, aber nicht die Dienste, für die das Unternehmen unter NIS2 fällt. Der Bezug fehlt dann gerade dort, wo § 30 Abs. 1 BSIG ansetzt: bei den Systemen, die für die Erbringung der Dienste genutzt werden. Beginnen Sie bei den Leistungen und leiten Sie die Systeme daraus ab.

Bewertungen ohne Kriterien.

Eine Einstufung „hoch“ oder „mittel“ ohne definierte Skalen lässt sich nicht nachvollziehen und zwischen Jahren nicht vergleichen. Prüfende fragen in der Regel zuerst nach der Methode und danach nach einzelnen Bewertungen.

Keine Entscheidung über das Restrisiko.

Häufig endet die Analyse mit einer Maßnahmenliste. Wer das verbleibende Risiko trägt und wer es akzeptiert hat, bleibt offen. Nach § 38 Abs. 1 BSIG setzt die Geschäftsleitung die Maßnahmen um und überwacht sie; eine dokumentierte Entscheidung zu Restrisiken zeigt, dass sie das tut.

Einmal erstellt, nie aktualisiert.

Eine Analyse aus dem Zertifizierungsprojekt vor drei Jahren bildet weder neue Dienstleister noch neue Bedrohungen ab. Das BSI empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung und eine Aktualisierung bei Änderungen in der Organisation und nach Sicherheitsvorfällen.

Physische Gefahren fehlen.

Der gefahrenübergreifende Ansatz nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BSIG umfasst auch Strom, Klima, Brand und Zutritt. In Produktionsumgebungen gehören die Steuerungstechnik und ihre Fernwartung dazu.

Umsetzung in Schritten.

  1. Geltungsbereich und Dienste festlegen.

    Halten Sie fest, für welche Dienste Ihre Einrichtung unter NIS2 fällt und welche Standorte, Organisationseinheiten und Dienstleister dazu beitragen. Das Ergebnis der Betroffenheitsprüfung nach § 28 BSIG ist der Ausgangspunkt.

  2. Methode wählen und freigeben.

    Legen Sie Skalen für Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung, eine Risikomatrix und Kriterien für die Risikoakzeptanz fest. Für die meisten Unternehmen reicht eine Orientierung am BSI-Standard 200-3 oder an ISO/IEC 27005. Die Geschäftsleitung gibt die Methode frei.

  3. Informationen, Systeme und Abhängigkeiten erfassen.

    Erfassen Sie Geschäftsprozesse, Anwendungen, IT- und OT-Systeme, Netze, Räume und externe Dienste, jeweils mit verantwortlicher Person und Schutzbedarf für Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit.

  4. Risiken identifizieren und bewerten.

    Ordnen Sie den erfassten Werten Bedrohungen und Schwachstellen zu, vom Ransomware-Angriff bis zum Ausfall eines Dienstleisters. Bewerten Sie jedes Risiko nach der festgelegten Methode und begründen Sie die Einstufung in einem Satz.

  5. Über die Behandlung entscheiden.

    Für jedes Risiko oberhalb der Akzeptanzschwelle legen Sie Maßnahmen mit Verantwortlichen und Terminen fest. Anders als unter ISO/IEC 27001 hält das BSI eine pauschale Akzeptanz oder Übertragung von Risiken, die die NIS2-relevanten Dienste betreffen, für ausgeschlossen. Dokumentieren Sie auch, welche Maßnahmen Sie bewusst nicht umsetzen und warum.

  6. Sicherheitskonzepte ableiten.

    Fassen Sie die Maßnahmen in Richtlinien und Systemkonzepte, die Geltungsbereich, Verantwortliche und Freigabe ausweisen. Die übrigen neun Maßnahmen nach § 30 Abs. 2 BSIG verweisen auf diese Grundlage.

  7. Restrisiken vorlegen und freigeben lassen.

    Legen Sie der Geschäftsleitung die wesentlichen Risiken, den Stand der Maßnahmen und die vorgeschlagenen Restrisiken vor. Die Entscheidung wird protokolliert.

  8. Überprüfung festlegen.

    Planen Sie eine jährliche Überprüfung und definieren Sie Anlässe für eine außerplanmäßige: neue Dienste, neue Dienstleister, wesentliche Änderungen an Systemen und Sicherheitsvorfälle.

In Secani.

In Secani fügen Sie den Katalog „NIS2 Deutschland“ aus der Framework-Bibliothek hinzu. Er bildet § 30 Abs. 2 Nr. 1 BSIG als Anforderung DE-REQ-05 ab und schlägt dazu Controls zur Umsetzung vor. Ein Control kann zugleich Anforderungen aus ISO/IEC 27001 oder IT-Grundschutz erfüllen, sodass Sie die Risikoanalyse nicht für jedes Regelwerk getrennt pflegen.

Risiken führen Sie im Risikoregister mit Bewertung, Behandlungsplan und Risikoeigentümer. Systeme, Dienste und Dienstleister liegen im Inventar und sind mit den Risiken verknüpft. Die Methodendokumentation, Konzepte und Protokolle laden Sie als Nachweise hoch und verbinden sie mit dem Control, das sie belegen.

Für jedes Control legen Sie Verantwortliche und Reviewer fest. Die Akzeptanz von Restrisiken und die Freigabe von Konzepten laufen über Freigaben mit Vier-Augen-Prinzip; jede Entscheidung bleibt mit Datum und Person im Verlauf nachvollziehbar. Wiederkehrende Überprüfungen planen Sie als Aufgaben.

Controls im Katalog „NIS2 Deutschland“

  • DE-REQ-05Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte
  • DE-CTL-05Risiken und Behandlungsentscheidungen pflegen
  • DE-CTL-06Sicherheitskonzepte kontrolliert pflegen
  • DE-CTL-07Assets und Abhängigkeiten inventarisieren

Verwandte Maßnahmen.

Häufige Fragen.

Ja. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BSIG nennt Konzepte zur Risikoanalyse als Mindestmaßnahme für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, und § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG verlangt, die Einhaltung der Pflichten zu dokumentieren. Für wichtige Einrichtungen prüft das BSI nach § 62 BSIG anlassbezogen, die Dokumentation sollte aber unabhängig davon vorliegen.

Keine bestimmte. Das BSI stellt die Methode frei und empfiehlt eine Orientierung an bestehenden Standards wie dem BSI-Standard 200-3 oder ISO/IEC 27001. Wichtig ist, dass Skalen, Kriterien und Akzeptanzschwellen festgelegt und nachvollziehbar angewendet werden.

Das Gesetz nennt keinen festen Turnus. Das BSI empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung und eine Aktualisierung bei Änderungen in der Organisation, bei neuen Bedrohungen und nach Sicherheitsvorfällen. In der Praxis hat sich eine jährliche Überprüfung mit zusätzlichen Anlässen bewährt.

Sie ist eine gute Grundlage, aber nach Auffassung des BSI kein Nachweis der NIS2-Konformität. Prüfen Sie, ob der Geltungsbereich alle Dienste umfasst, für die Ihre Einrichtung unter NIS2 fällt, ob Risiken dieser Dienste ohne pauschale Akzeptanz behandelt werden und ob die Geschäftsleitung die Ergebnisse nach § 38 Abs. 1 BSIG nachweislich überwacht.

Die Durchführung kann an Informationssicherheit, IT oder externe Dienstleister delegiert werden. Die Verantwortung für Umsetzung und Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen liegt nach § 38 Abs. 1 BSIG bei der Geschäftsleitung. Beauftragt sie einen Dienstleister, empfiehlt das BSI, auch die Beauftragung zu dokumentieren.

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Diese Seite fasst die Rechtslage nach bestem Wissen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Festlegungen des BSI.