Kurzantwort.
Sie legen fest, wie Vorfälle erkannt, bewertet, eskaliert, eingedämmt und behoben werden, und wer dabei entscheidet. Erhebliche Sicherheitsvorfälle melden Sie nach § 32 BSIG gestuft: frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung nach einem Monat. Kenntniszeitpunkt, Einstufung und Meldungen dokumentieren Sie, und das Verfahren üben Sie regelmäßig.
Was das Gesetz verlangt.
Die zweite Mindestmaßnahme in § 30 Abs. 2 BSIG ist die „Bewältigung von Sicherheitsvorfällen“. Sie entspricht Art. 21 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2022/2555. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BSIG sollen die Maßnahmen den Stand der Technik einhalten, einschlägige Normen berücksichtigen und auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Ihr Umfang richtet sich nach der Verhältnismäßigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BSIG, ihre Einhaltung ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG zu dokumentieren.
Hinzu kommen die Meldepflichten aus § 32 Abs. 1 BSIG, die Art. 23 der Richtlinie umsetzen. Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind an die gemeinsame Meldestelle von BSI und Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu melden: unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung eine frühe Erstmeldung mit der Angabe, ob ein böswilliger Hintergrund oder grenzüberschreitende Auswirkungen vermutet werden; spätestens innerhalb von 72 Stunden eine Meldung mit erster Bewertung von Schweregrad und Auswirkungen sowie gegebenenfalls Kompromittierungsindikatoren; auf Ersuchen des BSI eine Zwischenmeldung; spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung eine Abschlussmeldung. Dauert der Vorfall dann noch an, sieht § 32 Abs. 2 BSIG eine Fortschrittsmeldung vor und die Abschlussmeldung nach abschließender Bearbeitung.
Erheblich ist ein Vorfall nach § 2 Nr. 11 BSIG, wenn er schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann, oder wenn er andere Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann. Für Anbieter digitaler Dienste wie Cloud- und Rechenzentrumsdienste und Managed Service Provider gelten die Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690, deren technische Anforderungen nach § 30 Abs. 3 BSIG vorgehen. Das BSI empfiehlt Einrichtungen anderer Sektoren, einen Vorfall als erheblich anzusehen, wenn eines der Kriterien aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erfüllt ist.
Nach § 35 Abs. 1 BSIG kann das BSI anordnen, dass Sie die Empfänger Ihrer Dienste über einen erheblichen Sicherheitsvorfall unterrichten. Betreiber kritischer Anlagen übermitteln nach § 32 Abs. 3 BSIG zusätzlich Angaben zur betroffenen Anlage und kritischen Dienstleistung.
Nachweise.
Das BSI kann nach § 61 BSIG bei besonders wichtigen Einrichtungen Nachweise anfordern, bei wichtigen Einrichtungen nach § 62 BSIG anlassbezogen. Über die Meldung selbst hinaus sieht das BSI keine gesonderte Dokumentationspflicht für Meldungen vor, empfiehlt aber, sie zu dokumentieren und auszuwerten. Die Tabelle ist ein Vorschlag.
| Nachweis | Form | Verantwortlich | Turnus |
|---|---|---|---|
| Verfahren zur Vorfallsbewältigung | Freigegebenes Vorfallhandbuch mit Rollen, Eskalation und Eindämmung | Informationssicherheit, Freigabe durch Geschäftsleitung | Jährlich und nach größeren Vorfällen |
| Kriterien für die Erheblichkeit | Kriterienmatrix nach § 2 Nr. 11 BSIG, ggf. DVO (EU) 2024/2690 | Informationssicherheitsbeauftragte | Jährlich und bei Rechtsänderungen |
| Kontakt- und Bereitschaftsliste | Liste der Meldeberechtigten, Vertretungen und Dienstleister | IT-Leitung | Quartalsweise |
| Protokollierungs- und Überwachungskonzept | Konzept mit Quellen, Aufbewahrung und Alarmbearbeitung | IT-Betrieb | Jährlich |
| Vorfallregister | Einträge mit Kenntniszeitpunkt, Einstufung, Maßnahmen und Abschluss | Vorfallverantwortliche | Je Vorfall |
| Meldungen an das BSI | Erst-, Folge- und Abschlussmeldung mit Eingangsbestätigung | Meldeverantwortliche | Je erheblichem Vorfall |
| Übungs- und Auswertungsberichte | Bericht mit Erkenntnissen und Verbesserungsmaßnahmen | Informationssicherheit | Mindestens jährlich und nach Vorfällen |
Typische Lücken.
Der Kenntniszeitpunkt wird nicht festgehalten.
Die Fristen nach § 32 Abs. 1 BSIG laufen ab Kenntniserlangung. Das BSI versteht darunter den Zeitpunkt, an dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter innerhalb der Arbeitszeit Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall erlangt. Fehlt ein Zeitstempel, lässt sich später nicht zeigen, dass die Fristen eingehalten wurden.
Die Meldung wartet auf vollständige Informationen.
Teams halten die frühe Erstmeldung zurück, bis die Ursache geklärt ist. Das BSI betont „Schnelligkeit vor Vollständigkeit“: Die Fristen sind Höchstwerte, und Angaben lassen sich mit Folgemeldungen ergänzen oder korrigieren. Eine abgegebene Meldung kann allerdings nicht zurückgezogen werden.
Datenschutz- und NIS2-Meldung werden vermischt.
Art. 33 DSGVO verlangt bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eine Meldung an die Datenschutzaufsicht binnen 72 Stunden. Auslöser, Empfänger und Kriterien unterscheiden sich von § 32 BSIG. Ein Vorfall kann beide Pflichten auslösen, eine oder keine. Prüfen Sie beide getrennt.
Niemand ist außerhalb der Geschäftszeiten erreichbar.
Das BSI kann dringende Warnungen auch nachts oder am Wochenende versenden und erwartet interne Weiterleitungsprozesse, die geeignete Ansprechpersonen auch dann alarmieren.
Das Verfahren wurde nie geübt.
Ein Handbuch ohne Übung zeigt nicht, ob Rollen, Kontaktdaten und Zugänge im Ernstfall funktionieren. Das BSI empfiehlt turnusmäßige Übungen und eine Nachbereitung jedes Vorfalls.
Umsetzung in Schritten.
Rollen und Zuständigkeiten festlegen.
Benennen Sie eine verantwortliche Person für die Vorfallsbewältigung, ein Kernteam aus IT, Informationssicherheit, Datenschutz, Kommunikation und Geschäftsleitung sowie Vertretungen. Legen Sie fest, wer über Eindämmungsmaßnahmen und Meldungen entscheidet.
Erkennung und Protokollierung sicherstellen.
Protokollieren Sie sicherheitsrelevante Ereignisse der wichtigsten Systeme, gleichen Sie Zeitquellen ab und regeln Sie, wer Alarme bewertet. Für die forensische Aufarbeitung sollten Logdaten aus den relevanten Zeiträumen verfügbar sein.
Einstufung und Erheblichkeit definieren.
Erstellen Sie eine Kriterienmatrix auf Basis von § 2 Nr. 11 BSIG und gegebenenfalls Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690. Halten Sie für jeden Vorfall Kenntniszeitpunkt, Einstufung und die Begründung fest.
Meldeweg einrichten.
Registrieren Sie Ihre Einrichtung im BSI-Portal und richten Sie den Zugang für mehrere meldeberechtigte Personen ein. Bereiten Sie Vorlagen für frühe Erstmeldung, 72-Stunden-Meldung und Abschlussmeldung vor. Prüfen Sie im selben Ablauf die Meldung nach Art. 33 DSGVO.
Eindämmung und Wiederherstellung vorbereiten.
Beschreiben Sie Sofortmaßnahmen für typische Szenarien wie Ransomware, kompromittierte Konten oder den Ausfall eines Dienstleisters, einschließlich Beweissicherung und Wiederanlauf.
Üben.
Spielen Sie mindestens einmal im Jahr ein realistisches Szenario durch, einschließlich der Meldung an das BSI als Trockenübung.
Vorfälle nachbereiten.
Werten Sie jeden Vorfall aus, schließen Sie gefundene Schwachstellen und aktualisieren Sie Risikoanalyse und Handbuch. Berichten Sie der Geschäftsleitung, die nach § 38 Abs. 1 BSIG die Umsetzung überwacht.
In Secani.
In Secani bildet der Katalog „NIS2 Deutschland“ § 30 Abs. 2 Nr. 2 BSIG als Anforderung DE-REQ-06 ab und die Meldepflichten aus § 32 BSIG als eigene Anforderungen DE-REQ-18 bis DE-REQ-22. Die vorgeschlagenen Controls decken Vorfallverfahren, Protokollierung und die einzelnen Meldestufen ab.
Vorfälle erfassen Sie im Register für Sicherheitsvorfälle mit Schweregrad und Status von gemeldet über untersucht, eingedämmt und wiederhergestellt bis geschlossen. Vorfallhandbuch, Übungsberichte und Meldebelege laden Sie als Nachweise hoch und verknüpfen sie mit dem passenden Control.
Für jedes Control legen Sie Verantwortliche und Reviewer fest. Jährliche Übungen und die Überprüfung der Kontaktliste planen Sie als wiederkehrende Aufgaben. Die Freigabe des Handbuchs läuft über Freigaben mit Vier-Augen-Prinzip und bleibt im Entscheidungsverlauf nachvollziehbar.
Controls im Katalog „NIS2 Deutschland“
- DE-REQ-06Sicherheitsvorfälle bewältigen
- DE-REQ-18Erheblichkeit und Meldebeginn bestimmen
- DE-REQ-19Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden
- DE-REQ-20Vorfallmeldung innerhalb von 72 Stunden
- DE-REQ-21Zwischenmeldungen auf Anforderung
- DE-REQ-22Abschluss- oder Fortschrittsbericht
- DE-CTL-09Incident-Response-Verfahren erproben
- DE-CTL-10Überwachung und Protokollierung betreiben
- DE-CTL-26Erheblichkeit und Kenntniszeitpunkt dokumentieren
- DE-CTL-2724-Stunden-Frühwarnung vorbereiten
- DE-CTL-2872-Stunden-Meldung vervollständigen
- DE-CTL-29Berichtsfolge bis zum Abschluss steuern
Verwandte Maßnahmen.
- Maßnahme 3: Business Continuity
Wird aus einem Vorfall ein Ausfall, greifen Notfall- und Wiederanlaufpläne. Beide Verfahren sollten aufeinander verweisen.
- Maßnahme 10: MFA und Kommunikation
Im Vorfall muss das Team auch dann kommunizieren können, wenn E-Mail oder Telefonie betroffen sind. Das regelt die gesicherte Notfallkommunikation.
- Maßnahme 6: Wirksamkeit
Übungen und die Auswertung von Vorfällen sind die direkteste Prüfung, ob die Maßnahmen wirken.
- Alle zehn Maßnahmen im Überblick
Quellen.
Häufige Fragen.
§ 32 Abs. 1 BSIG sieht vier Stufen vor: eine frühe Erstmeldung spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung, eine Meldung mit erster Bewertung spätestens nach 72 Stunden, Zwischenmeldungen auf Ersuchen des BSI und eine Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung. Dauert der Vorfall dann noch an, folgt eine Fortschrittsmeldung und die Abschlussmeldung nach Ende der Bearbeitung.
Nach § 2 Nr. 11 BSIG, wenn er schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die Einrichtung verursacht oder verursachen kann, oder andere Personen erheblich materiell oder immateriell schädigt oder schädigen kann. Für digitale Dienste gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690. Anderen Einrichtungen empfiehlt das BSI, sich an deren Art. 3 Abs. 1 zu orientieren.
Ab Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall. Das BSI versteht darunter den Zeitpunkt, an dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Einrichtung innerhalb der Arbeitszeit davon Kenntnis erlangt. Die Fristen sind Höchstwerte; gemeldet wird unverzüglich. Halten Sie den Zeitpunkt für jeden Vorfall schriftlich fest.
Möglicherweise ja. Die Meldung nach § 32 BSIG geht an das BSI und hängt von der Erheblichkeit des Sicherheitsvorfalls ab. Art. 33 DSGVO verlangt bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eine Meldung an die zuständige Datenschutzaufsicht binnen 72 Stunden. Beide Pflichten haben eigene Auslöser und werden getrennt geprüft.
Über das BSI-Portal, das als Meldestelle dient. Mehrere Personen einer Einrichtung können meldeberechtigt sein, auch ein Dienstleister kann stellvertretend melden; die Verantwortung bleibt bei der Einrichtung.
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Diese Seite fasst die Rechtslage nach bestem Wissen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Festlegungen des BSI.